Was müssen Berufstätige bei einer Reha beachten?
Ist eine Reha-Maßnahme geplant, müssen Sie den Beginn, die voraussichtliche Dauer sowie eine eventuelle Verlängerung Ihrem Arbeitgeber mitteilen, sobald Ihnen diese Informationen vorliegen. Hierfür genügt ein Telefonat. Die Schriftform ist nicht nötig. Den Bescheid oder eine Vorabinfo bezüglich der Bewilligung haben Sie Ihrem Chef unverzüglich vorzulegen.
Entgeltfortzahlung während einer Reha
Waren Sie direkt vor der Rehabilitation arbeitsfähig, ist Ihr Arbeitgeber für maximal sechs Wochen zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Am ersten Arbeitstag nach Ihrer Rückkehr haben Sie wieder auf der Arbeit zu erscheinen.
Beginnt die Reha während einer Arbeitsunfähigkeit, beispielsweise als Anschlussheilbehandlung nach einem Krankenhausaufenthalt, verlängert sich dadurch Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht. Sind die sechs Wochen vorüber, übernehmen die Sozialleistungs- oder Sozialversicherungsträger die Leistungen.

Fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit nach der Reha
Entlässt Sie die Reha-Einrichtung nach Ende der Maßnahme als arbeitsunfähig, erhalten Sie eine entsprechende Bescheinigung, ansonsten genügt es, wenn Ihr behandelnder Arzt die weitere Erwerbsunfähigkeit am ersten Werktag nach Ihrer Entlassung feststellt.
Sind Sie nach Abschluss der Rehabilitation nur für kurze Zeit arbeitsfähig, haben Sie bei erneuter Erkrankung wieder Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Waren Sie aus demselben Grund schon einmal krank, ist der entsprechende Zeitraum auf die Lohnfortzahlung anzurechnen.
Zuletzt geändert am: 02.10.2019