Reha-Antrag stellen

Eine Rehabilitation (lat.: rehabilitatio = Wiederherstellung) zählt zu den gesetzlichen Sozialleistungen. Sie dient Ihrer Wiedereingliederung, wenn Sie aufgrund einer Erkrankung vorübergehend nicht zur Ausübung Ihres Berufes oder zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in der Lage sind. Die Art der möglichen Erkrankung ist körperlicher, geistiger oder psychischer Natur.

Reha-Träger

Eine Reha-Maßnahme wird von einem anerkannten Reha-Träger durchgeführt.  Zulässige Träger sind im sechsten Sozialgesetzbuch definiert und umfassen die

  • Agentur für Arbeit,
  • gesetzlichen Krankenversicherungen,
  • gesetzliche Unfallversicherung,
  • Rentenversicherung,
  • Versorger von Kriegsopfern nach dem Bundesversorgungsgesetz,
  • Sozialämter und
  • Jugendhilfe.

Welcher Kostenträger für eine jeweilige Maßnahme zuständig ist, orientiert sich am Grund der Wiedereingliederung. Bei einem Arbeitsunfall ist meist die gesetzliche Unfallversicherung zur Gewährleistung der beruflichen Teilhabe zuständig. Ist Ihre Erwerbstätigkeit aufgrund einer Krankheit nicht sichergestellt, kümmert sich der Rentenversicherungsträger um die Erbringung entsprechender Leistungen. Krankenkasse und Rentenversicherung sind am häufigsten für die Kostenübernahme zuständig.

Drei identische Gesundheitskarten liegen überschneidend auf einem Tisch.
© Stockfotos-MG / Fotolia

Reha-Voraussetzungen

Bevor eine rehabilitative Maßnahme durchgeführt wird, gilt es Ihre Bedürftigkeit und auch die persönliche Eignung festzustellen. Hierzu reicht in vielen Fällen ein Befundbericht durch den behandelnden Arzt aus. Häufig findet auch eine sozialmedizinische Untersuchung statt. Dabei wird die Notwendigkeit und Dauer Ihrer Rehabilitation festgelegt.

Nicht immer ist eine stationäre Behandlung (medizinische Rehabilitation) erforderlich. Häufig finden auch Maßnahmen statt, die zur Befähigung der beruflichen Ausübung (berufliche Rehabilitation) geeignet sind, beispielsweise eine Umschulung oder eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes.

Grundsätzlich folgt die Reha zwei zentralen Grundsätzen:

  • Reha vor Rente: Hierbei sind Menschen im Verlauf ihrer Erwerbstätigkeit angesprochen. Eine Reha-Maßnahme ermöglicht den Wiedereinstieg ins Berufsleben und wird von der Rentenversicherung finanziert.

  • Reha vor Pflege: Die Richtlinie umfasst nicht erwerbstätige Personen, beispielsweise Rentner sowie Kinder und Jugendliche. Zuständig ist die gesetzliche Krankenkasse, sofern kein anderer Kostenträger primär in der Pflicht ist.

Erste Schritte und die Wahl des Kostenträgers

Bei der Auswahl des geeigneten Kostenträgers für die gewünschte Reha ist Ihr Hausarzt gerne behilflich. Er stellt darüber hinaus den Befundbericht zusammen und bespricht mit Ihnen die Eignung und die therapeutischen Erwartungen. Hierzu wird vorab geklärt, wie genau die medizinischen Intervention und die geplanten Ergebnisse aussehen.

In den meisten Fällen werden Ihnen stationäre Maßnahmen erst dann bewilligt, wenn zur Verfügung stehende ambulante Möglichkeiten bereits ausgeschöpft oder für den Einzelfall nicht ausreichend geeignet sind. Häufig haben Sie jedoch auch die Möglichkeit, eine Reha am Wohnort durchzuführen und einen entsprechenden Behandlungsplan an einem Behandlungszentrum vor Ort zu erstellen.

Die Antragstellung

Für die Antragstellung beim Rentenversicherungsträger gibt es versicherungsrechtliche Voraussetzungen. Für die Übernahme von Kosten ist eine bestimmte Einzahlung von Pflichtbeiträgen innerhalb eines festen zeitlichen Rahmens Bedingung. Dieser umfasst die Beiträge, die Sie während sechs von 24 Monaten in die Rentenversicherung eingezahlt haben.

Wenn Sie eine Reha beantragen möchten, steht ein Arztbesuch dabei an erster Stelle. Der Hausarzt begründet die medizinische Erfordernis der Maßnahme für den Reha-Antrag bei der Rentenversicherung und definiert dabei Ihre Beschwerden und Symptome ausführlich. Zusätzlich ist für die Antragstellung eine genaue Darlegung der erhofften Ziele erforderlich. Viele Ärzte füllen den Antrag auf Anfrage gemeinsam mit Ihnen aus oder lassen sich zumindest wichtige Eckpunkte nennen, die für eine Maßnahme motivierend sind. Falls der Arztbericht fehlt, schaltet der Kostenträger einen ärztlichen Gutachter ein.

Ausfüllen eines Rehaantragformulars mit Stift und Zettel.
© Chinnapong / Fotolia

Erforderliche Unterlagen

Die Materialien für einen Reha-Antrag sind bei unterschiedlichen Stellen erhältlich, zum Beispiel bei der Deutschen Rentenversicherung oder den Krankenkassen. Grundsätzlich verfügen alle Versorgungsträger über die Unterlagen, auch online zum bequemen Download. Vielfach sind die Unterlagen auch beim Hausarzt erhältlich.

Möchten Sie einen Reha-Antrag ausfüllen, erfordert das keine speziellen Kenntnisse. Die Kostenträger bieten auf ihren Internetseiten Hilfestellung beim Ausfüllen der Unterlagen, auch bei der Anlage zum Hauptantrag, dem Reha-Antrag g110. Die Anlage ist wesentlicher Bestandteil der Unterlagen und erfasst sämtliche Angaben zu Ihrer persönlichen Krankheitsgeschichte. Sie ist Voraussetzung, um die Eignung für eine Maßnahme festzustellen.

Die ausgefüllten Formulare lassen sich, zusammen mit dem ärztlichen Befundbericht, als Gesamtpaket einreichen. Auch Checklisten zu den benötigten medizinischen Angaben sind für Sie verfügbar.

Die Wahl einer Wunschklinik

Sie haben das Recht, eine Wunschklinik für ihre Behandlung zu benennen. Häufig lehnen die Kassen eine selbst angegebene Klinik zunächst ab und verweisen auf Einrichtungen, mit denen sie einen Versorgungsvertrag haben. Sie dürfen sich dennoch Ihre Klinik selbst aussuchen, sofern das medizinische Angebot für Ihre Erkrankung geeignet ist. Gegebenenfalls ist eine Selbstzahlung der Mehrkosten erforderlich.

Um auf der sicheren Seite zu sein ist es sinnvoll, auf das sogenannte Wunsch- und Wahlrecht bereits bei der Antragstellung schriftlich hinzuweisen. Dieses Recht ist im neunten Sozialgesetzbuch verankert. Die Angabe wird im Selbsteinschätzungsbogen der Antrags-Unterlagen vorgenommen. Eine persönliche Anfrage bei der Klinik unter Mitteilung Ihres Reha-Anliegens klärt bereits im Vorfeld eine Eignung für die Behandlung ab.

Umgang mit einer eventuellen Ablehnung

Häufig kommt es vor, dass der Kostenträger eine Maßnahme ablehnt, obwohl sie vom behandelnden Arzt befürwortet wird. Hintergrund sind in den meisten Fällen aus Kassensicht wenig profitable Kosten. Während bei Arbeitnehmern der Rentenversicherungsträger Leistungen meist schneller bewilligt, liegt der Nutzen einer Kostenübernahme zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit nicht bei der Krankenkasse selbst, sondern bei der Pflegeversicherung. Demnach werden Reha-Anträge hier häufiger abschlägig beschieden.

Wird Ihr Reha-Antrag abgelehnt, haben Sie vier Wochen lang Gelegenheit zum Einreichen eines Widerspruchs, der nach Möglichkeit schriftlich zu formulieren ist. Ein Widerspruch führt nach einer erneuten Bearbeitung sehr häufig zu einem positiven Ergebnis. Es ist hilfreich, sich Tipps und Ratschläge zur genauen Formulierung bei den Sozialverbänden oder auch bei der Unabhängigen Patientenberatung einzuholen.

Zuletzt geändert am: 16.04.2020

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