Reha als Rentner

Ist Ihre Gesundheit gefährdet, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Reha. Das gilt auch, wenn Sie schon in Rente sind. Ob Sie selbst schwer krank sind und Pflegebedürftigkeit droht oder Sie durch die Pflege eines Angehörigen überlastet sind – in beiden Fällen haben Sie die Möglichkeit, „medizinische Rehabilitation“ nach § 40 SGB V zu beantragen. Seit 2017 ist die medizinische Rehabilitation in der Rente sogar zur Pflichtleistung für die gesetzlichen Krankenkassen geworden.

Was sind die Voraussetzungen für eine Reha als Rentner?

Neben dem Anspruch auf eine ambulante Reha haben Rentnerinnen und Rentner auch die Möglichkeit, eine stationäre Rehabilitation wahrzunehmen. Dazu müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es besteht eine medizinische Notwendigkeit.
  • Es besteht Aussicht auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands.
  • Ambulante Maßnahmen reichen nicht mehr aus, um die Krankheitsbeschwerden zu lindern.
  • Der Patient oder die Patientin ist körperlich und psychisch in der Lage, die Reha durchzuführen.

Um zu begründen, dass die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, muss zusammen mit dem Antrag auf Rehabilitation ein ärztliches Attest eingereicht werden. Daraus sollte hervorgehen, dass nur eine stationäre Reha die Beschwerden lindern oder beseitigen kann. Außerdem sollte beschrieben werden, dass alle anderen ärztlichen Maßnahmen oder ambulanten Behandlungen bereits ausgeschöpft wurden.

Arzt unterstützt Patient beim Ausfüllen eines Rehaantrags.
© didesign / Fotolia

Medizinische Notwendigkeit einer Reha

Wie in allen anderen Lebensphasen, kann auch bei Rentner:innen aufgrund von Erkrankungen eine stationäre Reha notwendig werden. Häufig wird diese bei Patient:innen mit chronischen Krankheiten wie Diabetes oder Asthma notwendig. Weitere Gründe für eine Reha können z. B. eine vorangegangene Knieoperation, das Einsetzen eines künstlichen Hüftgelenk oder die Regeneration nach einem Schlaganfall sein, die im Rahmen einer Anschlussheilbehandlung durchgeführt werden oder auch beeinträchtigende Veränderungen der Wirbelsäule mit besonderer Einschränkung der Mobilität.

Häufig sind Menschen im Rentenalter mit der Pflegbedürftigkeit der Partnerin bzw. des Partners konfrontiert. Die Pflegetätigkeit über einen längeren Zeitraum ist psychisch und körperlich sehr belastend. Daher haben pflegende Angehörige Anspruch auf eine Reha.

Die Inanspruchnahme einer geriatrischen Reha ermöglicht es vielen älteren Patient:innen, länger ein eigenständiges Leben führen zu können.

Wie oft und wie lange kann eine Reha durchgeführt werden?

Genau wie Berufstätige haben Rentner:innen alle vier Jahre Anspruch auf eine Rehabilitation. Nur in medizinisch dringenden Fällen kann davon abgewichen werden. In der Regel dauert die stationäre Behandlung drei Wochen. Eine Verlängerung ist möglich und muss von den Ärzten und Ärztinnen der Klinik begründet werden.

Wer zahlt die Reha für Rentner:innen?

Der Aufenthalt in einer Reha-Klinik hat das Ziel, die körperliche und geistige Gesundheit von Patienten und Patientinnen zu steigern. Häufig steht außerdem eine Erhaltung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit im Vordergrund. Für Berufstätige übernimmt daher die gesetzliche Rentenversicherung in der Regel die Kosten der Reha, um eine vorzeitige Rentenzahlung zu vermeiden. Bei Rentner:innen hingegen trägt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für die Rehabilitation.

Nur in Ausnahmefällen zahlt die Rentenversicherung für Rentnerinnen und Rentner Rehamaßnahmen: bei einer onkologischen Reha, wegen Folgen von Berufserkrankungen oder Unfällen im Beruf.

Auch bei einer sogenannten Kinder-Reha kann die Rentenversicherung verantwortlich sein. Bei der Kinder bzw. Jugendlichen-Reha beantragt der Rentner oder die Rentnerin die Rehamaßnahme für ein minderjähriges Kind und nicht für sich selbst. Voraussetzung: das Kind lebt im Haushalt der Antragsteller bzw. ist der Antragsteller finanziell für das Kind verantwortlich.

In allen anderen Fällen ist die Reha eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Private Krankenversicherungen hingehen sind nicht verpflichtet, die Kosten zu übernehmen. Das hängt von der vertraglichen Vereinbarung ab. Um in Erfahrung zu bringen, ob die Reha zu den Leistungen Ihrer Krankenkasse gehört, sollten Sie rechtzeitig Kontakt zur Versicherung aufnehmen.

Reha beantragen

Die Antragsunterlagen für eine Reha können Sie direkt bei der Krankenkasse oder Rentenversicherung anfragen. Häufig stehen die Unterlagen auch online zum Download bereit. Zusätzlich muss der Arzt oder die Ärztin einen Befundbericht ausfüllen und unterschreiben. Alle Unterlagen reicht der Patient oder die Patientin dann beim zuständigen Kostenträger ein. Falls der Antrag an den falschen Kostenträger geschickt wird, ist er deshalb nicht automatisch ungültig. In diesem Fall wird der Antrag an die richtige Stelle weitergeleitet.

Ist eine Reha direkt nach einem Krankenhausaufenthalt notwendig, wird von einer Anschlussheilbehandlung (AHB) gesprochen. In diesen Fällen ist der Sozialdienst des Krankenhauses, im Rahmen des Entlassmanagements, für die Beantragung der Reha verantwortlich.

Beachten Sie bei der Beantragung der Reha, dass Ihnen in Bezug auf die Auswahl der Rehaklinik das sogenannte Wunsch- und Wahlrecht zusteht. Sie dürfen bei der Antragstellung einen Wunsch für eine Rehaklinik Ihrer Wahl äußern und Vorschläge machen. Voraussetzung ist, dass die die Rehaklinik fachlich geeignet ist und möglichst einen Vertrag mit ihrem zuständigen Kostenträger hat. Reichen Sie das ausgefüllte Formular zum Wunsch- und Wahlrecht zusammen mit Ihrem Reha-Antrag ein. Oft unterstützen Angehörige oder niedergelassene Ärzte beim Finden einer geeigneten Rehaklinik.

Was tun bei Ablehnung des Antrags?

Für die Entscheidung über die Kostenübernahme haben die Krankenkassen drei Wochen Zeit. Zwar lehnen die Kostenträger zunächst rund 40 % aller Anträge ab, es lohnt sich jedoch dran zu bleiben, da das Recht in der Regel auf Ihrer Seite ist. Wurde die stationäre Reha abgelehnt bleiben Ihnen 30 Tage, um Widerspruch einzureichen. Für die Absage kommen hauptsächlich folgende Gründe infrage:

  • die letzte Reha liegt noch keine vier Jahre zurück,
  • eine Frist wurde versäumt,
  • ambulante Maßnahmen sind nicht ausgeschöpft,
  • die Kasse hält eine „akutstationäre Behandlung“ im Krankenhaus für angebrachter oder
  • die Krankenkasse hält eine Besserung Ihres Gesundheitszustandes durch die Reha nicht für möglich.

Im Prinzip geht es darum, dies durch eine umfassende Begründung zu widerlegen. Lassen Sie sich von Ihrem Arzt ein neues Attest ausstellen, das die Dringlichkeit bekräftigt oder Ihre Rehabilitationsfähigkeit beziehungsweise Ihre Rehabilitationsbedürftigkeit bestätigt.

Wurde Ihr Antrag mit dem Vermerk „ambulant genügt“ abgelehnt, hilft es oftmals aufzuzeigen, dass Sie alle vor Ort machbaren ambulanten Therapien wahrgenommen haben oder diese überhaupt nicht verfügbar oder wegen Ihrer Erkrankung nicht nutzbar sind.

Circa die Hälfte der zunächst abgelehnten Anträge auf Reha für Rentner genehmigen die Kostenträger bei einem Widerspruch im Nachhinein doch.

Falls die Reha weiterhin abgelehnt wird, besteht außerdem die Möglichkeit, den Aufenthalt selbst zu bezahlen. Die Kosten variieren dabei je nach Klinik und Erkrankung stark. Patienten und Patientinnen haben die Möglichkeit, vor dem Unterzeichnen des Aufnahmevertrags einen Kostenvoranschlag anzufordern.

Zuletzt geändert am: 07.03.2022

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