Reha-Gesetzgebung: Referentenentwurf

Berlin – Zugang und Leistungen der medizinischen Rehabilitation sollen erleichtert, die Qualitätsanforderungen an die außerklinische Intensivpflege sollen deutlich erhöht wer­den. Beides sieht ein Referentenentwurf eines Reha- und Intensivpflege-Stärkungsge­setzes (RISG) aus dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vor.

Die Änderungen sind im Wesentlichen positiv zu bewerten und enthalten wichtige Maßnahmen zur Stärkung von Patienten und zur Sicherung der Versorgungsqualität. An einigen Stellen gibt es noch Verbesserungsbedarf.

Der Referentenentwurf sieht mit Blick auf die Patientenversorgung folgende wichtige Änderungen vor:

  • Das Wunsch- und Wahlrecht von Reha-Patientinnen und -Patienten wird gestärkt: Entscheidet sich der Patient für eine andere als die von der Krankenkasse zugewiesene Reha-Einrichtung, müssen künftig nur noch 50 Prozent der Mehrkosten selbst getragen werden. Bei berechtigten und angemessenen Wünschen fallen weiterhin keine Mehrkosten an.
  • Die Mindestwartezeit auf eine neue Reha-Maßnahme entfällt für Kinder und Jugendliche.
  • Das Antragsverfahren bei einer vertragsärztlich verordneten geriatrischen Reha wird vereinfacht und damit der Grundsatz „Reha vor Pflege“ gestärkt. Die Prüfung durch die Krankenkasse entfällt und die Regeldauer wird auf 3 Wochen festgelegt.
  • Für Versorgungsverträge gibt es verbindliche Rahmenempfehlungen in Bezug auf Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung. Ebenso entstehen Rahmenempfehlungen für Vergütungsempfehlungen, die eine angemessene und leistungsgerechte Vergütung regeln. Sollte es keine Einigung zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern geben, regelt eine Schiedsstelle die Entscheidung.

Änderungsbedarf am Entwurf:

  • Die Mehrkostenzahlung bei Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts sollte vollständig entfallen.
  • Nicht nur die geriatrische Reha, sondern alle Reha-Leistungen zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit sollten ohne medizinische Prüfung durch die Krankenkassen genehmigt werden.
  • Auch Anschlussreha-Leistungen sollten ohne medizinische Prüfung durch die Krankenkassen genehmigt werden.
  • Es ist mehr Transparenz im Falle einer Ablehnung der Leistung erforderlich: Das Gutachten des medizinischen Dienstes sollte an die Versicherten und den verordnenden Arzt versendet werden und der Bescheid Alternativleistungen aufzeigen.
  • Die Leistungsbescheide sollten individualisierte Begründungen enthalten, die vor allem die Unangemessenheit von Maßnahmen erläutern.

Alle Änderungen, die dazu führen, dass Patienten eine freie Auswahl zwischen den Leistungserbringern treffen können, sind zu begrüßen. Patientinnen und Patienten sollen ihre Entscheidung auf der Grundlage von Qualitätsergebnissen, besonderer Eignung und passendem medizinischem Angebot treffen können. Damit wird das Wunsch- und Wahlrecht der Patienten konsequent gefördert. Der bestehende Preiswettbewerb wird sich zu einem Qualitätswettbewerb verändern, von dem die Versicherten nachhaltig profitieren.

20.08.2019

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