Qualität bleibt – Aufwand wird geringer

Bislang müssen Rehakliniken und Vorsorgeeinrichtungen ihre Qualitätssicherungsmaßnahmen zweifach absichern. Zum einen nehmen die Einrichtungen an den Qualitätssicherungsverfahren der Kostenträger teil (QS-Reha®-Verfahren der GKV oder QS-Programm der DRV) und weisen in diesem Rahmen bereits ihre internen Qualitätsmaßnahmen aus. Zum anderen müssen sie den gleichen Nachweis auch bei den Krankenkassen erbringen, mit denen die Kliniken abrechnen.

Der Gemeinsame Ausschuss (GA) der Vertragspartner nach § 137 d SGB V hat nun eine sinnvolle Entscheidung zur Vereinfachung des QM-Nachweises getroffen: Ambulante Reha- und stationäre Vorsorgeeinrichtungen müssen ihr internes QM gegenüber den Krankenkassen nicht mehr separat nachweisen, sofern dies bereits über die Teilnahme an der externen Qualitätssicherung erfolgt ist. Einrichtungen, die den Nachweis ihres internen QMs nicht in diesem Zusammenhang erbringen, werden von ihrer federführenden Krankenkasse wie gewohnt aufgefordert, ihr QM über ein dafür geeignetes Zertifikat oder eine Selbstbewertung nachzuweisen.

Dieser Schritt ist insbesondere begrüßenswert, da er bürokratische Prozesse verschlankt und es damit ermöglicht, Ressourcen in eine gute Patientenversorgung zu lenken.

14.05.2019

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