Hickhack bei der Umsatzsteuerpflicht für Privatkliniken

Fokus auf den Patienten bitte!

Leistungen von Krankenhäusern und Rehakliniken ohne Versorgungsauftrag sind nach aktuellem Gesetz umsatzsteuerpflichtig. Eine Mitteilung des Bundesfinanzministeriums (BMF) aus dem Jahr 2014 hat dies aber aufgeweicht. Private Einrichtungen, welche im Vorjahr die folgenden Kriterien erfüllt haben, sind von der Umsatzsteuer befreit:

  • die angebotenen Leistungen entsprechen denen von öffentlich-rechtlichen oder Plankrankenhäusern UND
  • bei mindestens 40 % der behandelten Patienten erfolgte die Kostenerstattung durch die Sozialkassen ODER die Vergütung lag maximal in Höhe der gesetzlichen Pflegesätze.

Das Gesetzgeber plant ab 01.01.2020, die zur Umsatzsteuerbefreiung führenden Kriterien zur eigentlichen Gesetzesgrundlage zu machen (Gesetzentwurf). Einen kleinen aber relevanten Unterschied soll es aber geben: betrachtet wird zukünftig nicht mehr die Erfüllung der Kriterien im Vorjahr sondern im aktuellen Jahr. Die angedachte Gesetzesänderung führt bei den Kliniken zu Unsicherheit und stößt auf Kritik:

  • Ein noch ausgeprägteres Taktieren bei der Belegung wird für die Einrichtungen notwendig. Der Anteil der Kassenpatienten muss bei mind. 40 % als Zielgröße für die Umsatzsteuerbefreiung liegen. Letztendlich kann dies dazu führen, dass die Behandlung von Privatpatienten oder Selbstzahlern zum Jahresende abgelehnt wird.
  • Die notwendige Prognose bzw. das Controlling bindet Ressourcen und bringt wirtschaftliche Unsicherheiten mit sich. Bei einer falschen Einschätzung der Patientensituation im aktuellen Jahr müsste Umsatzsteuer an alle Patienten bzw. Kostenträger rückerstattet oder nachgefordert werden.
  • Mind. 60 % der Einnahmen der Krankenhäuser und Rehakliniken müssen zur Kriterienerfüllung auf den gesetzlichen Vergütungssätzen basieren, welche keine Kosten für den Erhalt der Krankenhausimmobilie beinhalten. Plankrankenhäuser und öffentlich-rechtliche Kliniken erhalten diese separat durch Landeszuschüsse erstattet, private Kliniken hingegen nicht.

Der Gesetzentwurf stellt keine Vereinfachung einer bestehenden Regelung dar. Weder für die Klinikbetreiber noch für Patienten oder die Finanzverwaltung werden so Vorteile erzielt. Ein neues Gesetz sollte bestehende Regelungen vereinfachen und letztendlich die vorhandenen Ressourcen für die Behandlung von Patienten bereitstellen.

Europäisches Umsatzsteuerrecht oder doch die Rolle rückwärts?

Die Gesetzgebung bezüglich der Umsatzsteuerpflicht von Krankenhäusern und Rehakliniken, welche nicht im Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind oder einen Versorgungsvertrag mit den Gesetzlichen Krankenkassen haben, ist schon seit vielen Jahren ein Streitpunkt:

  • bis 2009 Umsatzsteuerpflicht abhängig von der Erfüllung von Kriterien
  • 2009 Einheitliche Umsatzsteuerpflicht für private Einrichtungen, um Problem der zuvor wechselnden Steuerpflicht und dem Prüfaufwand zu entgegnen
  • 2014 Feststellung der Unionsrechtswidrigkeit der Umsatzsteuerpflicht durch den Bundesfinanzhof (Gesetz entspricht nicht der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie)
  • 2015 und 2019 erneute Feststellung der Unionsrechtswidrigkeit durch den Bundesfinanzhof
  • 2016 Auslegungshilfe des BMF (Kriterien aus den Jahren vor 2009 zur Umsatzsteuerbefreiung) um Konformität zu den unionsrechtlichen Vorgaben herzustellen
  • 2019 Vorhaben, die 2009 abgeschafften und als unionsrechtswidrig beurteilten Kriterien zur Umsatzsteuerbefreiung als Gesetz einzuführen

Würde die bisher geplante Gesetzesänderung im Jahr 2020 in Kraft treten, würde sich die Regelung weiterhin im Widerspruch zur europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie befinden und die Gründe, welche zur Abschaffung im Jahr 2019 geführt haben, bestehen bleiben.

Petition: Umsetzung der Mehrwertsteuerrichtlinie in deutsches Recht

Fordern Sie die EU auf, für den Grundsatz der steuerrechtlichen Neutralität auch in Deutschland zu sorgen und gleiche Leistung mit einem einheitlichen Umsatzsteuersatz zu belegen. Der Bundesverbandes Deutscher Privatkliniken e. V. (BDPK) hat dafür eine Petition beim Europäischen Parlament eingereicht, welche Sie unterstützen können:

Weitere Informationen stellt der BDPK in einem FAQ-Dokument bereit.

Taschenrechner und Münzen auf Blatt mit Zahlen.
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